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Heinrichsturm, Amtsgartenweg 16

Er ist der niedrigste Turm der Stadtbefestigung und war bis Ende des 20. Jahrhunderts bewohnt.

Unterhalb des Kellergeschosses befindet sich ein fensterloses Lochgefängnis, das nur durch eine Luke von oben zugänglich war. Es diente als sogenannte Fronfeste, hier vorzugsweise zur Verwahrung für zum Tode Verurteilte und für zu brandmarkende Verbrecher.

Ein in den Jahren 1798 – 1806 projektierter Umbau des Heinrichsturms zu einem „Modernen Polizeigefängnis“ scheiterte an den zu hohen Kosten (8.164 fl, 15 ¼ Kreuzer).

Exkurs zur Mittelalterlichen Gerichtsbarkeit

Ziel der Strafen früherer Zeiten war die Vergeltung für die Missetat, nicht eine Besserung des Täters herbeizuführen.

Ab dem 13. Jahrhundert war dann auch die Abschreckung wichtig.

Man sollte dem Verbrecher, solange er lebte, die Strafe ansehen; daher die Verstümmelungsstrafen (Brandmarken, Finger oder Hand abtrennen, etc.)

Delikte und ihre Strafen

Mord

Früher war nach germanischem Stammesrecht die Sühne durch „Wergeld“ (Sühnegeld) üblich. Ab dem 12. Jahrhundert setzte sich die „Peinliche Bestrafung“ (Todesstrafe) durch.

Mörder wurden durch Rädern und Mörderinnen durch lebendiges Begraben hingerichtet. Oft wurde aus Gnade die Enthauptung mit dem Schwert zuvor vollzogen, ab dem 18. Jahrhundert nur noch durch das Schwert.

Totschlag

Strafe durch Enthauptung, vereinzelt Galgen oder Strafgeld an die Stadt mit anschließender Verbannung. 

Brandstiftung

Nach dem Sachsenspiegel wurde die einfache Brandstiftung durch Enthauptung, der absichtliche Mordbrand mit Rädern bestraft.

Diebstahl

Kleiner Diebstahl durch Geldbuße, die dem mehrfachen Wert der gestohlenen Sache entsprach. Später kam die Bestrafung „An Haut und Haaren“: Prügel, Brandmarken, Ohrabschneiden etc.

Hexerei

Im Frühmittelalter lediglich Buße und kirchliche Strafen.

15. – 18. Jahrhundert Hexenverfolgung (Inquisition) grundsätzlich mit Folter und fast immer mit Tod durch Verbrennen. Es genügten die reine Denunziation oder ungewöhnliche körperliche Merkmale wie rote Haare oder ein Buckel.

Die letzte Hexenverbrennung fand in Würzburg 1749 statt.

Folgende Strafen kamen grundsätzlich in Frage:

Todesstrafen

Enthaupten, Hängen, Rädern, Ertränken, Sieden, Verbrennen, Lebendig begraben, Pfählen, Einmauern, Vierteilen.

Verstümmelungsstrafen

Blenden, Abtrennen von Finger, Hand, Ohr, Zunge etc.

Ehrenstrafen

Verweis, Widerruf und Abbitte, Tragen schimpflicher Tracht, Dachabdeckung, Schubkarrenschieben für unkeusche Liebespaare, Tragen von Schandmasken, Halsgeige, Falschspielerkette, Verbot Waffen zu tragen, Strafarbeit, Rangverlust, Begräbnis außerhalb des Friedhofes, Pranger, Reiten auf dem Esel, Prellen (die Person wurde auf einem gespannten Tuch hochgeschleudert und es kam oft zu unsanften Landungen), Bäckertaufe.

Freiheitsstrafen

Lochgefängnis (auch zur Unterbringung vor der Hinrichtung).

„Uffenheimer Hochgericht" (Blutgerichtsbarkeit)

In alter Zeit soll das Hochgericht (patibulum = Galgen, Kreuz) auf dem Schellenberg (vor dem Nordrand des Hochholzes – Flurname „Alter Galgen“) gestanden haben.

Auf dem Galgenbuck am Geckenheimer Weg befand sich wohl schon spätestens 1732 eine Richtstätte (lt. Johann Georg Vetter, Vertreter der markgräflichen Landbeschreibung). Eine Neugestaltung  dieses Hochgerichts soll in den 1760er Jahren eingeweiht worden sein (lt. J. A. Bullnheimer). In den Jahren 1813 – 1815 wurde selbiges Hochgericht wieder abgetragen.

Pers. Anmerkung: Sicherlich von beiden Standorten ein sehr schöner „Letzter Blick“ auf Stadt und Landschaft.

Zitat aus Bullnheimer:

Kriminal-Exekutionen. Alte wörtliche Wiedergabe:

„Ao. 1723 den 20. November wurde einem inhaftierten Sodomiten (Sodomie ist ein religiöses, christliches Konstrukt für sündiges Sexualverhalten, das nicht der Fortpflanzung in der Ehe dient—auch Sexualität mit Tieren), so mit einem Füllen zu thun gehabt, nämlich N.N. M. aus Equarhofen, 38 Jahre alt, Vater von 6 Kindern, das Leben in custodia (im Gefängnisse) abgekündigt, durch Herrn Stadtvogt Evander, Stadtschreiber und zwei Bürgermeister und meiner, des Spitalpfarrers David Heber, Gegenwart.“

„Den 23. wurde er von mir (Stadtpfarrer) und Herrn Pfarrer Gröninger zum Richtplatz begleitet, und musste ich nach der neuen hochfürstl. Verordnung (von 1720) nach der justification (Rechtfertigung) vor den Spectatoribus (Zuschauern) eine Vermahnung halten, da der Körper zum Spectakel(= fürchterlichen, widrigen und seltsamen Anblick) liegen blieb, bis er vollendet (?) war.“

„Die strafrechtliche Todesart – ohne Zweifel Enthauptung – ist in dieser Relation nicht angegeben. Es mögen wohl an die 4000 Zuhörer gewesen sein. Tags darauf wurde sein Weib, eine vierfache Ehebrecherin ausgepeitscht. Die Herren Beamten und der Rath haben nach der Exekution eine herrliche Mahlzeit gehalten!“

„Im Jahre 1764 ward Michael K., vulgo (gemeinhin so genannt) Tuchmichel, gehenkt.“

„Freitag, den 15. März 1765 wurde Michel H., vulgo „Jörg Dickerl“, 22 Jahre alt, mit dem Schwerte hingerichtet. Nach Inhalt des Todesurteils sollte sein Kopf auf den Galgen gesteckt werden, was jedoch unterblieb. Sein absichtlich gemästeter Leib wurde zum Teil ausgesotten, und das Fett zum wundärztlichen Gebrauche in die Apotheke abgegeben.“

„An demselben Tage ward Joh. Leonhard H., vulgo „dicker Lerd“, gehenkt, desgl. Johann Georg H.. Diese drei Maleficanten (=Missetäter, Übeltäter) hatten sich vielfältiger Diebereien und nächtlicher Einbrüche schuldig gemacht.“

„Am 14. Mai 1767 ward der Mörder und Dieb Jakob Herold (vulgo „Schleifers Jackel“), katholischer Konfession, durch den Scharfrichter-Amtsverweser Joh. Wilhelm Meyer enthauptet und Rumpf und Kopf auf das Rad gesteckt. Seither keine Hinrichtung mehr.“

Alle strafrechtlichen Fälle wurden ins sog. Malefiz- oder Blutbuch eingetragen.

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