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29. Zollhaus

Es wurde als eines von zwei Zollhäusern im Jahre 1719 erbaut, worauf die Inschrift Johannes Ludovicus Fleischmann 1719 den 31.May“ im Türstock hindeutet.

Das zweite Zollhaus im Bereich der westlichen Ringstraße vor dem Hartungshof  wurde in den 1960er Jahren im Rahmen der Straßenerweiterung beseitigt.

Es handelt sich um einen zweigeschossigen Fachwerkbau mit massivem Erdgeschoss und Walmdach, der ursprünglich zur Hälfte über einer steinernen Bogenbrücke errichtet war. Am Zollhaus stand auch ein Schlagbaum.

Die Erhebung von Pflasterzoll ist von 1719 bis 1923 nachgewiesen!!

Als im Jahre 2012 die Brücke über den Metzgersbach erneuert wurde, musste auch das Zollhaus weichen. Dazu musste das Obergeschoss mit Dach im Ganzen abgehoben und am Schießhausplatz zwischengelagert werden. Das Erdgeschoss wurde um ¾ Meter nach Osten verschoben (also stadtauswärts) und unter Verwendung des originalen Türsturzes neu errichtet. Schließlich wurde das Obergeschoss mit Dach wieder aufgesetzt. Grund für die Verschiebung war u.a. die Verbreiterung des Weges entlang des Metzgersbaches, der unter dem Zollhaus durchfließt.

Er hat seinen Namen möglicherweise von den früheren Eigentümern von Hs. Nr. 67 (zwischen Ansbacher Tor und Zollhaus), die über viele Generationen dem Beruf eines Metzgers nachgingen.

Das Untertauchen unredlicher Metzger und Bäcker in diesem Bach ist legendenhaft. Wahrscheinlich war lediglich eine Staustelle zum Auswaschen von Tierhäuten vorhanden.

„Brücken- und Pflasterzoll-Ordnung

der Stadtgemeinde Uffenheim“

Abteilung I

Bestimmungen über die Zollpflichtigkeit und der einzelnen Tarifsätze.

Von allen das städtische Pflaster oder die städtische Brücke passierenden Tieren und Fuhrwerken ist der Brücken – und Pflasterzoll nach folgenden Tarifsätzen zu entrichten:

                                 1 Kr. Von einem Pferd oder Stück Rindvieh

                                 ½ Kr. Von einem Schaf oder Triebschwein

                                 4 Kr. Von einem zweispännigen Wagen

                                 6 Kr. Von einem dreispännigen Wagen

                                 8 Kr. Von einem vierspännigen Wagen

                               12 Kr. Von einem sechsspännigen Wagen

                                 3 Kr. Von einer einspännigen Chaise oder Reisewägelein

                                 4 Kr. Von einer zweispännigen Chaise oder Reisewägelein.

Fremde Fuhrwerke jeder Art sind beim Auspassieren aus der Stadt von der Bezahlung des Pflastergeldes frei, wenn diese Ausfahrt am Tage ihrer Hieherkunft oder am anderen Tage darauf erfolgt. Das später ausfahrende Fuhrwerk ist pflasterzollpflichtig.

Hinweis:

Als bayerische Leitwährung diente zu dieser Zeit der Gulden.

1 Gulden entsprach 60 Kreuzern und 1 Kreuzer 12 Hellern.

Der Wochenlohn eines Baumwoll- und Leinwebers lag in der Mitte des 19. Jahrhunderts bei 3 Gulden und 41 Kreuzern, während die durchschnittlichen  wöchentlichen Lebenshaltungskosten eines Fünfpersonenhaushaltes bei 6 Gulden und 10 Kreuzern lagen. Zum Lebensunterhalt mussten also auch die anderen Familienmitglieder beitragen.

3 Schwarzbrote kosteten damals 36 Kreuzer und 1 Liter Bier war für 5 Kreuzer zu haben.

Die Tarife für den Uffenheimer Pflasterzoll waren vor diesem Hintergrund also verhältnismäßig günstig.

Abteilung II

Bestimmungen über Zollbefreiungen

Von der Entrichtung eines Pflasterzolles sind befreit:

1.              Die zur k. Hofhaltung oder zu Staatszwecken dienenden Transporte und Fuhrwerke                              

2.              Die Fuhrwerke der Staats- und Gemeindebeamten, der Ärzte und        Geistlichen,       wenn dieselben in dienstlichen Geschäften reisen.

3.              Die Post- und Eilwägen, einschl. der im Auftrage der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten übernommenen Postomnibusfuhren.

4.              Das Militär sowie diejenigen Fuhrwerke, welche zu Lieferungen für das im Amtsbezirk passierende oder in demselben kantonierende Militär dienen.

5.              Die k. Gendarmerie.

6.              Alle Fuhrwerke in polizeilichen und Communaldiensten.

7.              Die Feuerlösch- und Hilfsfuhren.

8.              Alle Fuhrwerke mit inländischen Bergwerksprodukten, einschlüssig der Fuhren mit Stein- und Braunkohlen.

9.              Die Bewohner der Gemeinde Uffenheim.

10.         Das nicht zum Handel bestimmte, insbesondere das Schlachtvieh der

hiesigen Metzger.

11.         Die Müller von ihren in die Stadt zu liefernden oder aus dieser zum

Vermahlen für hiesige Einwohner abzuholenden Getreide.

12.         Die Angehörigen der Landgemeinde Uttenhofen kgl. Bezirksamtes

Uffenheim.

Uffenheim, den 28. Dezember 1870

Stadtmagistrat

L.S.                       gez. Haas                      v.n.                                  gez. Schörk

Tarifsätze nach dem 1. Weltkrieg:

1. Von einem angespannten Pferd                                                                  -. 50 RM

    bei mehrspännigen Fuhrwerken von jedem weiter

    angespannten Pferd ein Mehrbetrag von                                                   -. 50RM

2.  Von jedem leergehenden oder gerittenen Pferd sowie

     von jedem Stück Hornvieh                                                                           -. 50 RM 

3.  Von Jungvieh und Kleinvieh als Kälber, Schafe,

     Schweine, Ziegen etc. für das Stück                                                            -. 20 RM                            

     in herdenweisen Trieb für je 10 Stück                                                        1.00 RM

4.  Von Lastkraftwagen                                                                                      4.00 RM

     Von Personenkraftwagen                                                                             2.00 RM

     Von Anhängewagen                                                                                       2.00 RM

Die Aufhebung des Pflasterzolls für Fuhrwerke und Kraftwagen erfolgte 1923 auf Grund eines Stadtratsbeschlusses zwecks Förderung des Fremdenverkehrs und weil die Ausgaben für die Verwaltung in keinem Verhältnis mehr zu dem geringen Erträgnis desselben standen.

Ersatzleistung für den erstgenannten Zoll ist nicht erfolgt; ein teilweiser Ersatz für den Ausfall an Kraftwagenzoll kann in der seit Jahren stattfindenden Kraftfahrzeugsteuer-Überweisung erblickt werden.

Die Erhebung des Pflasterzolls wurde um Neujahr schon seit vielen Jahren auf dem Rathaus öffentlich an den Meistbietenden versteigert.

Die Steigerer mussten den gebotenen Betrag abliefern und durften den Überschuss für ihre Dienstleistung behalten.  Dass sie eifrigst bestrebt waren, möglichst viel einzunehmen, können wir uns wohl denken.

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